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Zeugnis / 13 Haftung des Arbeitgebers

Katleen Liermann
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  • Gegenüber dem Beschäftigten

    Der Beschäftigte hat Schadensersatzansprüche, wenn

    • die Erteilung eines Zeugnisses abgelehnt wird,
    • das Zeugnis nach Anmahnung zu spät erteilt wird,
    • ein unrichtiges Zeugnis erstellt wird,
    • die Berichtigung oder Ergänzung eines unrichtigen Zeugnisses abgelehnt wird.

    Die besondere Problematik des Schadensersatzanspruchs liegt in der Darlegungs- und Beweislast. Diese trifft den Beschäftigten. Insbesondere hat er den Kausalzusammenhang nachzuweisen.

    Nach der Rechtsprechung des BAG besteht kein Erfahrungssatz, wonach das Fehlen eines Arbeitszeugnisses oder dessen verspätete Erteilung Ursache für Bewerbungsmisserfolge ist. Allerdings muss der Beschäftigte nicht den positiven Nachweis erbringen, sondern nur die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs dartun. Es genügt danach der Nachweis von Tatsachen, die den Schadenseintritt wahrscheinlich machen.

    Ein Schmerzensgeldanspruch wegen unzutreffender Beurteilung scheidet in aller Regel aus.

  • Gegenüber dem neuen Arbeitgeber

    Das Zeugnis beinhaltet eine Mindestgewähr für die Richtigkeit des Zeugnisses. Diese Gewähr beschränkt sich allerdings auf die Punkte, die die Verlässlichkeit des Zeugnisses in ihrem Kern berühren.

    Der Aussteller haftet, wenn bei einem nachfolgenden Arbeitgeber durch Weglassen wesentlicher Merkmale, insbesondere auch die Betonung gegenteiliger Qualifikationen, ein Schaden eintritt, z. B. das Weglassen von Unterschlagungen eines Buchhalters.

    Darüber hinaus obliegt dem Aussteller eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Zeugnis in seinem wesentlichen Kern unwahr machen.

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