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ZErb 11/2019, Keine Beibehaltung des Geburtsnamens bei d ... / Aus den Gründen

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1. Die Beschwerden sind zulässig. Zwar ist ein Beschluss, der die Annahme als Kind ausspricht, nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Indessen sind Folgeregelungen, die nicht die Annahme selbst betreffen, anfechtbar. Hierunter fällt insbesondere die Namensänderung (vgl. MüKoFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn 93; Staudinger/Helms [2019] § 1757 Rn 35; offen gelassen BGH, FamRZ 2017, 1025 Rn 7).

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind auch beschwerdebefugt im Sinne des § 59 FamFG. Ihr insoweit gestellter Hauptantrag, dass die Annahme in Ansehung des Geburtsnamens der Angenommenen zu keiner Änderung führt, ist erfolglos geblieben, während das Familiengericht nur dem – lediglich zur Vermeidung der Abweisung der Annahme gestellten Hilfsantrag – den bisherigen Familiennamen voranzustellen, stattgegeben hat. Dadurch sind die Beteiligten zu 1 und 2 in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt, weil die Annahme eines Volljährigen gemäß § 1768 BGB nur auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden auszusprechen ist. Bei der Adoption eines Erwachsenen ist auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2018, 1929). Dass die Beteiligten zu 1 und 2 eine über die gesetzliche Regelung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB hinausgehende Namensregelung erstreben, ändert hieran nichts.

2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB iVm § 1767 Abs. 2 BGB dahingehend, dass über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus in Einzelfällen im Rahmen der Volljährigenadoption die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Angenommenen möglich ist, nicht geboten.

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