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Zahlungsverzug des Mieters / 2 Verzug des Mieters

Ulf Wollenzin
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Der Mieter kommt, wenn er nicht termingerecht zahlt, ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Keine Abmahnung nötig

Die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs bedarf daher grundsätzlich keiner vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung.[1] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vermieter einen sich aufbauenden Mietrückstand nicht sofort zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt. Eine in diesem Fall ohne Abmahnung erfolgte Kündigung ist grundsätzlich nicht treuwidrig.[2]

Untätigbleiben des Mieters

Wenn der Vermieter allerdings über einen längeren Zeitraum nicht tätig wird, kann sich je nach den Umständen des Einzelfalls eine Abmahnung durchaus empfehlen. Bei verspäteter Zahlung gerät der Mieter freilich nur dann in Verzug, wenn er diesen Umstand zu vertreten hat. Das ist z. B. nicht der Fall bei ungebührlich verzögerter Bankgutschrift. Dies ist in der Praxis aber eine seltene Ausnahme.

Rechtzeitigkeitsklausel

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Mieter bis zum 3. Werktag lediglich die Leistungshandlung (Überweisung) vorgenommen, d. h. seiner Bank den Zahlungsauftrag erteilt haben muss. Der Vermieter kann entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt verlangen, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf seinem Konto eingegangen sein muss. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH muss sich der Mieter Verzögerungen seiner Bank nicht zurechnen lassen: Der Mieter erfüllt seine Zahlungspflicht, wenn er seiner Bank spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats den Überweisungsauftrag erteilt.[3]

Bei einer Veranlassung der Überweisung am 3. Werktag des Monats ist diese spätestens am folgenden Banktag auszuführen und einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben. Daher kann der Vermieter eine Gutschrift vor dem ...

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