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Wohnungseigentümer: Mittelbarer Handlungsstörer?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers als mittelbarem Handlungsstörer ist neben der Inanspruchnahme des unmittelbaren Handlungsstörers möglich.

2 Normenkette

§§ 14, 19 WEG; § 535 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümerin K, eine Rentnerin, verlangt von Wohnungseigentümer B, auf dessen Mieter M einzuwirken. K behauptet zu Recht, M würde die übrigen Bewohner und insbesondere sie selbst erheblich drangsalieren und belästigen. Für sie stelle sich die Situation so dar, dass sie von M regelmäßig um die Nachtruhe gebracht werde. M schreie laut im Treppenhaus herum und klopfe lautstark gegen ihre Wohnungseingangstür. Regelmäßig halte sich M auf dem über ihrer Wohnung liegenden Dachboden auf und erzeuge dort durch lautes Getrampel und Geschrei Lärm. Auch löse M die Arretierung der Dachbodenfenster mit der Folge, dass diese bei Wind erheblich klappern und so laute Geräusche erzeugen würden. Ein weiteres Zusammenleben mit M sei nicht zumutbar. M sei ihr gegenüber auch handgreiflich geworden: M habe sie im Treppenhaus angeschrieen und ihr mit der Faust heftig auf den Rücken geschlagen. Nach wie vor klopfe M regelmäßig aggressiv an ihrer Tür und beobachte sie. Auch würden regelmäßig Flüssigkeiten vor ihrer Tür verschüttet oder Gegenstände gelegt werden. K meint, B sei verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen, hilfsweise auf M einzuwirken, dass keine Beeinträchtigungen mehr von diesem ausgingen.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Klage sei mit dem Hilfsantrag begründet! K fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits einen gerichtlichen (Unterlassungs-)Titel gegen den Mieter, gegen dessen behauptete Störungen sie sich wendet, erwirkt habe. Insoweit sei von Belang, dass K den B hier als (Mit-)Wohnungseigentümer und als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen wolle, was anerkanntermaßen neben der Inanspruchnah...

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