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Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine / 2.1 Form und Inhalt

Erich Nöll
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  • Werbung, die "in Form und Inhalt sachlich über die Tätigkeit unterrichtet" (formales und inhaltliches Sachlichkeitsgebot), ist zulässig. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf auf die eigenen Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen hinweisen.

    Lohnsteuerhilfevereine verfügen über eine eingeschränkte Beratungsbefugnis. Durch den Inhalt der Werbung darf nicht der Eindruck erweckt werden, sie böten auch Beratungsleistungen außerhalb der Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG an. Ein durchschnittlich informierter Arbeitnehmer muss erkennen können, dass der Lohnsteuerhilfeverein Einkommensteuererklärungen nur für einen eingeschränkten Personenkreis anfertigen darf.[1] Auch Dritte dürfen auf die Dienste des Vereins zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen (Drittwerbung).

    Es ist z. B. zulässig, dass Mitglieder des Vereins Nichtmitgliedern den Beitritt empfehlen. Es darf keine sog. Auslobung (z. B. Preisausschreiben) damit verbunden werden. Ein geringfügiger pauschaler Auslagenersatz oder ein Anerkennungsgeschenk von geringem Wert ist zulässig, weil damit keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des zu werbenden Mitglieds verbunden ist.

  • Die Werbung mit dem Ziel auf Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall (Mandatierungswerbung) in Form einer zielgerichteten und unaufgeforderten Einflussnahme gegenüber einzelnen Personen ohne konkreten Anlass zur Kontaktaufnahme kann nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 StBerG und § 57a StBerG unzulässig sein.

Der BGH[2] hat allerdings im Falle eines Rechtsanwalts entschieden, eine unzulässige Einzelfallwerbung liege nur vor, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt wird, dass der potenzielle Mandant durch die Ansprache des Anwalts in seiner Entscheidungsfreihe...

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