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Weisungsrecht, Verantwortlichkeit (BAT) / 3.5 § 106 GewO, § 315 BGB Billiges Ermessen

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Soweit das Weisungsrecht weder durch gesetzliche, noch durch tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen beschränkt ist, kann es jedoch vom Arbeitgeber nur "nach billigem Ermessen" (§ 106 GewO, § 315 BGB) ausgeübt werden.[1] Dabei kann auch der neue § 275 Abs. 3 BGB relevant werden, der ggf. wegen Unzumutbarkeit der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung ein Einrederecht gibt.[2]

Es war bisher z.T. umstritten, ob "billiges Ermessen" im Sinne von § 315 BGB zu verstehen ist oder nur die weiteren Grenzen des § 242 BGB[3] (vor allem Willkürverbot, Rechtsmissbrauch) zu beachten sind.

Zum Teil wurde unterschieden nach der Qualität der Weisung (untergeordnete Einzelweisung), nach anderen Auffassungen sollten die beamtenrechtlichen Grundsätze zum Grund- und Betriebsverhältnis herangezogen werden oder differenziert werden nach begünstigenden, konkretisierenden oder belastenden Weisungen, wobei eine Bindung nach § 315 BGB nur für die belastenden Weisungen angenommen wurde.[4]

Diese Differenzierungen werden allerdings in der täglichen Praxis im Einzelfall nur schwierig zu entscheiden sein.

Mit der herrschenden Meinung[5] und unter Berücksichtigung der Formulierung in § 106 GewO ist deshalb beim Weisungsrecht von einem einseitigen Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung bzw. Gestaltung im Sinne von § 315 BGB auszugehen, da das Arbeitsverhältnis ein besonders enges und persönliches Rechtsverhältnis ist und § 242 BGB den Rahmen zu weit spannen würde. Das billige Ermessen ist unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragsparteien[6] zu beurteilen, wobei immer im Einzelfall zu entscheiden sein wird, ob eine Weisung des Arbeitgebers der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht oder nicht. Nach dem BAG sind die wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und ...

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