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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 7.3 Steuerbefreiungen

Robert C. Prätzler
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Rz. 30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das italienische Umsatzsteuerrecht kennt sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere:

  • Ausfuhrlieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972),
  • i. g. Lieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972 und Art. 41 Erlass 331/1993),
  • Umsätze für die Seefahrt und Luftfahrt (vgl. Art. 8-bis Erlass 633/1972),
  • Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank (vgl. vgl. Art. 4 Erlass 633/1972),
  • fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu beachten ist weiterhin die spezielle Möglichkeit, an sog. häufige Ausführer umsatzsteuerfrei zu liefern (vgl. Art. 8 Erlass 633/1972, siehe Abschnitt 7.4).

 

Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972) gehören insbesondere:

  • Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze,
  • bestimmte Glücksspiele,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Umsätze der Sozialfürsorge,
  • bestimmte unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Lieferung von Wohnimmobilien, ausgenommen vor der Fertigstellung, und ausgenommen bestimmte Sozialwohnungen (edilizia Convenzionata) (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972),
  • Lieferung sonstiger Immobilien, abhängig von komplexen Bedingungen,
  • Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für den Verkauf von Sozialwohnungen, den Verkauf bestimmter Geschäftsgebäude, den Verkauf bestimmter Wohngebäude, die Vermietung bestimmter Wohngebäude und die Vermietung von Geschäftsgebäuden möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit für Anlagegold.

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die USt-IdNr. erbracht werden. Italien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufspreis mindestens 154,95 EUR beträgt (vgl. Art. 38-quater Erlass 633/1972). Seit dem 01.09.2018 müssen Rechnungen für entsprechende Ausfuhren zwingend in digitaler Form ausgestellt werden, damit die Steuerfreiheit möglich ist. Die Rechnung wird digital mit dem "OTELLO"-System als Ausfuhrnachweis verknüpft.

 

Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Wertgrenze von 22 bzw. 45 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Italien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 50 bis Erlass 331/1993). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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