Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung vom Verkäufer oder für seine Rechnung in einen Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird, oder dass die Warenlieferung vom Käufer (Abnehmer ohne Sitz/Wohnsitz, Ort der Unternehmenstätigkeit, Betriebsstätte im Inland) oder für seine Rechnung zu einem Bestimmungsort im Drittlandsgebiet versendet oder befördert wird.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Versand oder die Beförderung von Waren zu einem Bestimmungsort in Drittlandsgebiet sind durch eine Zollerklärung, in der der Abgang von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft durch die Zollbehörde bestätigt wurde, und durch einen Beleg über den Versand oder die Beförderung von Waren nachzuweisen. Die Zollerklärung über das Ausfuhrzollverfahren muss dem Steuerzahler spätestens bis Ende der Abgabefrist der MwSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum/Monat, in dem die Ware ausgeführt wurde (d. h. innerhalb von 25.Tagen nach Ablauf des Monats) zur Verfügung stehen, ansonsten ist eine Korrektur und Nachbesteuerung im Wege der Abgabe einer nachträglichen MwSt-Erklärung erforderlich. Im Falle des vereinfachten Zollverfahrens bei der Ausfuhr (z. B. mündliche Verfahren) können auch alternative Nachweise gemäß dem Zollkodex verwendet, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bei der Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) kann die Steuer an Reisende rückerstattet werden. Voraussetzung ist, dass die natürliche Person keinen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft hat, den Gegenstand innerha...