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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.3.2 Export (§ 66 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter Export (Warenausfuhr) versteht man die Ausfuhr von Waren vom Inland in ein Drittland. Eine Warenausfuhrlieferung ist echt – also mit Anspruch auf Vorsteuerabzug – von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Exporteur oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird. Die Warenausfuhrlieferung ist ebenfalls echt von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Käufer oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird, sofern der Käufer im Inland weder Sitz noch feste Niederlassung hat.

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Tag der Warenausfuhr gilt der Tag des Ausgangs der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union. Der Steuerzahler hat die Warenausfuhr durch einen entsprechenden Steuerbeleg (Zollausgangsbescheinigung oder andere Beweismittel) nachzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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