Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt. Dies gilt sowohl für steuerpflichtige Personen als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden eingehoben und verwaltet. Der Steuerzahler kann die bezahlte EUSt als Vorsteuer in der Erklärung geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine endgültige Entrichtung der EUSt kann daher nicht vermieden werden. Es ist geplant, das Reverse-Charge bei der Einfuhr einzuführen, allerdings die Wirkung der betreffenden Bestimmungen ist auf die Kennzahl der Schuld der öffentlichen Verwaltung verknüpft, die von der Europäischen Kommission (Eurostat) veröffentlicht ist.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bei der Wareneinfuhr in die Slowakei wird eine Bestätigung über den Warenempfang seitens des Abnehmers benötigt, wenn nach der Wareneinfuhr eine steuerbefreite Warenlieferung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt und die Steuer nicht im Einfuhrstaat sondern in einem anderen Mitgliedstaat abzuführen ist. Das Zollamt kann in diesen Fällen eine Steuersicherung bei der Einfuhr verlangen.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Das Zollamt kann eine sog. Steuersicherung bei der Einfuhr von Waren erheben, falls Ungewissheiten über die Wahrhaftigkeit oder Richtigkeit der vorgelegten Einfuhrbestätigungen entstehen.