Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unter einem Import (Wareneinfuhr) wird der Eintritt von Waren aus einem Drittland auf das Gebiet der Europäischen Union verstanden, wobei die Steuer erst in dem Land abgeführt wird, in dem die Ware in das Zollregime des freien Warenumlaufs, der aktiven Lohnveredelung im Rückgabesystem oder der vorübergehenden Nutzung mit Teilbefreiung vom Einfuhrzoll entlassen wird.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Pflicht, die MWSt zu erklären, entsteht jedoch auch u. a. bei einer gesetzwidrigen Einfuhr.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Wareneinfuhr unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Seit dem 1. Januar 2005 führen alle Steuerzahler die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer monatlichen/quartalsmäßigen Steuererklärung ab, anstatt die Steuerschuld an das Zollamt zu überweisen.