3.3.1 Import (§ 12, § 20 und § 23 MWStG)
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unter einem Import (Wareneinfuhr) wird der Eintritt von Waren aus einem Drittland auf das Gebiet der Europäischen Union verstanden, wobei die Steuer erst in dem Land abgeführt wird, in dem die Ware in das Zollregime des freien Warenumlaufs, der aktiven Lohnveredelung im Rückgabesystem oder der vorübergehenden Nutzung mit Teilbefreiung vom Einfuhrzoll entlassen wird.
Rz. 21
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Die Pflicht, die MWSt zu erklären, entsteht jedoch auch u. a. bei einer gesetzwidrigen Einfuhr.
Rz. 22
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Die Wareneinfuhr unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.
Rz. 23
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Seit dem 1. Januar 2005 führen alle Steuerzahler die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer monatlichen/quartalsmäßigen Steuererklärung ab, anstatt die Steuerschuld an das Zollamt zu überweisen.
3.3.2 Export (§ 66 MWStG)
Rz. 24
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Unter Export (Warenausfuhr) versteht man die Ausfuhr von Waren vom Inland in ein Drittland. Eine Warenausfuhrlieferung ist echt – also mit Anspruch auf Vorsteuerabzug – von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Exporteur oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird. Die Warenausfuhrlieferung ist ebenfalls echt von der Steuer befreit, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Käufer oder eine durch ihn beauftragte Person verwirklicht wird, sofern der Käufer im Inland weder Sitz noch feste Niederlassung hat.
Rz. 25
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Als Tag der Warenausfuhr gilt der Tag des Ausgangs der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union. Der Steuerzahler hat die Warenausfuhr durch einen entsprechenden Steuerbeleg (Zollausgangsbescheinigung oder andere Beweismittel) nachzuweisen.