Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Im Unterschied zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen kann der leistende Unternehmer, der von der Steuer befreite Umsätze tätigt, die Steuer auf den Eingangsumsätzen sowie auf den Einfuhren von Gegenständen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes verwendet werden, als Vorsteuer in Abzug bringen. Es handelt sich somit um eine echte Steuerbefreiung ("echter Nullsatz").
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Im MWSTG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dementsprechend ist es unzulässig, den Nachweis, dass eine Steuerbefreiung greift, ausschließlich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). So etwa darf die Steuerbefreiung i. Z. m. der Ausfuhr von Gegenständen nicht vom Vorliegen eines zollamtlichen Ausfuhrdokuments abhängig gemacht werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Gem. Art. 23 Abs. 2 MWSTG sind namentlich von der Steuer befreit:
- Direktlieferungen ins Ausland (Ziff. 1),
- Vermietung und Vercharterung von Gegenständen, die überwiegend im Ausland genutzt werden (Ziff. 2),
- Verbringung von Gegenständen ins Ausland (Ziff. 4),
- grenzüberschreitende Beförderungsleistungen i. Z. m. Im- und Exporten (Ziff. 5),
- bestimmte Leistungen an Luftverkehrsunternehmen (Ziff. 8),
- bestimmte Dienstleistungen von Vermittlern (Ziff. 9),
- bestimmte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen (Ziff. 10).