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Waren und Rabatte: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 1.6.1 Zusätzliche Anforderungen

Rainer Hartmann
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Der Rabattfreibetrag darf auch für steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen, Maschinen oder anderen beweglichen Sachen, etwa zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen, in Anspruch genommen werden.

Der geldwerte Vorteil aus einer Nutzungsüberlassung ist aber nur dann nach den Vorschriften für Belegschaftsrabatte zu bewerten, wenn

  • der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend Betriebsfremden zur Nutzung überlässt,
  • der Vorteil nicht nach der Vorschrift des § 40 EStG pauschal besteuert wird.

Zur Anwendung des Rabattfreibetrags auf Hausmeisterwohnungen hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber vom Charakter her vergleichbare Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Freunde vermietet.[1]

Eine Sonderregelung besteht für die Darlehensgewährung im Bankengewerbe.[2] Im Einklang mit der Rechtsprechung ist der Rabattfreibeitrag für Mitarbeiterkredite bei Banken nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und Güte – mit Ausnahme des Zinssatzes – überwiegend an Fremde abgibt.[3] Der BFH hält den Rabattfreibetrag für geldwerte Vorteile aus zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen für nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen zu vergleichbaren Konditionen nicht an Fremde abgibt.

[1] BFH, Urteil v. 16.2.2005, VI R 46/03, BStBl 2005 II S. 529.
[2] BMF, Schreiben v. 1.10.2008, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2008 I S. 892.
[3] BFH, Urteil v. 9.10.2002, VI R 164/01, BStBl 2003 II S. 373.

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