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W / 1 Weitere Beschwerde [Rdn 5628]

Detlef Burhoff
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Rdn 5629

 

Literaturhinweise:

Matt, Zur weiteren Beschwerde nach §§ 304, 310 StPO, NJW 1991, 1801

Theile, Art. 14 GG und der strafprozessuale dingliche Arrest, StV 2009, 161

s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4122.

 

Rdn 5630

1. Nach § 310 Abs. 2 ist eine weitere Beschwerde grds. nicht statthaft (zur weiteren Beschwerde eingehend a. Burhoff/Kotz/Hillenbrand, RM, Teil A Rn 572 ff.). Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel erfolglos war, erstmals durch die Beschwerdeentscheidung beschwert ist (u.a. OLG Celle MDR 1996, 1284 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 1 m.w.N.) oder ein neuer Beschwerdegrund vorliegt (OLG Hamm NJW 1970, 2127; OLG Köln NStZ-RR 2002, 244). Das Strafverfahren kennt auch – anders als das Zivilverfahren – keine außerordentliche Beschwerde (BGHSt 45, 37).

 

☆ Eine – an sich unzulässige – weitere Beschwerde wird auch nicht durch einen geltend gemachten Verstoß gegen Verfassungsrecht eröffnet (h.M., BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2002, 60; Meyer-Goßner/Schmitt , § 310 Rn 1 m.w.N.; zur Umdeutung einer unzulässigen weiteren Beschwerde in eine → Gegenvorstellung , Teil G Rdn 2521 , OLG Hamm wistra 2000, 318; OLG Karlsruhe, a.a.O.).nicht durch einen geltend gemachten Verstoß gegen Verfassungsrecht eröffnet (h.M., BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2002, 60; Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 1 m.w.N.; zur Umdeutung einer unzulässigen weiteren Beschwerde in eine → Gegenvorstellung, Teil G Rdn 2521, OLG Hamm wistra 2000, 318; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

 

Rdn 5631

2.a) Maßgebend für den Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit ist, dass es sich um einen Beschluss handelt, der auf die Beschwerde hin erlassen worden ist (Teil W Rdn 5632) und der Beschluss nicht Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder die Anordnung einer → V...

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