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Vorbehalt der Nachprüfung bei Steuerbescheiden / 1 Voraussetzungen

Dr. Nikolaus Raub
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Einzige Voraussetzung ist, dass "der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist". Eine Begründung des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht erforderlich.[1] Mit "geprüft" ist jede Art der Prüfung gemeint, also nicht nur eine Außenprüfung im formellen Sinn der §§ 193ff. AO, sondern auch die Prüfung an Amtsstelle. Solange das Finanzamt eine (weitere) Prüfung für erforderlich hält, ist "nicht abschließend" geprüft. Ob eine spätere Prüfung beabsichtigt ist oder tatsächlich durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle.

In welchen Fällen das Finanzamt einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen nach § 5 AO. Da der Vorbehaltsvermerk in erster Linie den Belangen der Finanzverwaltung dient, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich weder einen Anspruch auf ein Absehen von diesem noch einen Anspruch auf dessen Beifügung. Der Anspruch auf Beifügung könnte ausnahmsweise bei einer Schätzungsveranlagung wegen Nichtverfügbarkeit von Unterlagen in Betracht kommen.[2] Die Finanzämter sind angewiesen, bei Steuerpflichtigen, die der regelmäßigen Betriebsprüfung unterliegen oder bei denen eine Außenprüfung bevorsteht, die Steuern stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. In allen anderen Fällen sollen die Finanzämter die Einkommensteuer nur dann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen, wenn die Bearbeitung der Steuererklärung nicht zeitnah abgeschlossen werden kann und die Vorbehaltsfestsetzung erhebliche steuerliche Auswirkungen hat, z. B. hohe Abschlusszahlungen oder Erhöhung laufender Vorauszahlungen. Ein Vorbehalt der Nachprüfung kommt danach insbesondere in Betracht, wenn noch Sachverhalte aufzuklären sind, dies aber voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundla...

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