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Voraussetzungen der Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehr ... / 3. "Anonyme Märkte"

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Kunden unbekannt: In verschiedenen Situationen tätigen Unternehmer Umsätze, kennen aber ihre Kunden nicht. Dies war z.B. der Fall bei dem Indoor-Spielplatz in dem Verfahren, zu dem sich der EuGH mit Urteil vom 8.12.2022 äußerte.[88] Gleiches gilt aber auch bei Verkäufen von Waren über Automaten, im Einzelhandel mit Bargeldzahlung (Supermarkt, Tankstelle), beim Verkauf digitaler Produkte über Payment-Anbieter, bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen etc.

[88] EuGH v. 8.12.2022 – C-378/21 – Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer), UR 2023, 158.

a) (Keine) Rückzahlungsverpflichtung

Prüfung der Vereinbarungen: In diesen Fällen wäre – wenn sich herausstellt, dass der Steuerzahler zu hohe MwSt-Beträge von seinen Kunden vereinnahmt und an die Finanzbehörde abgeführt hat, deren Erstattung er beantragen will – zunächst zu prüfen, ob der Steuerzahler zur Rückzahlung der erstatteten Beträge an die Kunden verpflichtet wäre.

Normalerweise "Gesamtpreise": Im Regelfall sollten in diesen Konstellationen – allein schon wegen der Vorgaben der PAngV[89] – Bruttopreisvereinbarungen (Gesamtpreise[90]) vorliegen, so dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht (s. oben III.2.a.bb.).[91]

Damit bestünde für den Belasteten auch kein Direktanspruch.

[89] Der Steuerzahler kann ja nicht ausschließen, dass sich unter den Kunden Endverbraucher befinden. Vgl. hierzu u.a. BGH v. 29.4.2010 – I ZR 99/08.
[90] Vgl. § 3 PAngV.
[91] Das mag in dem Fall, der dem Urteil des EuGH vom 8.12.2022 zugrunde lag, mit § 7 des Preisgesetzes anders gewesen sein (vgl. BFG v. 21.6.2021 – RE/7100001/2021, ÖStZ 2021, 367, Ziff. 4). Für den Gerichtshof schien aber nicht einmal das eine Rolle zu spielen.

b) Keine Steuergefährdung bei Leistungen an Endverbraucher

Methodik der Sachverhaltsermittlung: Weiterhin wäre zu ermittel...

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