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Vorabentscheidungsersuchen: Inanspruchnahme der Vereinfa ... / 3. Ausführungen des vorlegenden Gerichts

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Dem vorlegenden Verwaltungsgerichtshof scheint nicht zweifelsfrei klar zu sein, ob eine Rechnungsberichtigung bei missglückten Dreiecksgeschäften eine ex nunc-Wirkung entfalten kann und welche weiteren Konsequenzen hieraus resultieren.

Rechtsfolgen für den Zwischenhändler: Die Anwendung der Regelung zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften löst beachtliche Rechtsfolgen für den Zwischenhändler in gleich zwei Mitgliedstaaten aus, denn der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland gilt als besteuert, so dass ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb im Zwischenstaat entfällt. Sodann gilt für die ruhende Lieferung im Bestimmungsland der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer.

Da jedoch im Falle eines missglückten Dreiecksgeschäfts diese Rechtsfolgen nicht eintreten, kommen ab Leistungsausführung die allgemeinen Regelungen zu Reihengeschäften zur Anwendung, welche die Durchführung einer Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes und anschließenden lokalen Lieferung im Bestimmungsland erfordern.

Welche Rechtsfolgen sollen bei Rechnungskorrektur mit ex nunc-Wirkung entstehen? So wie der Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist, scheint aber nicht klar zu sein, welche Rechtsfolgen eine Rechnungskorrektur mit ex nunc-Wirkung überhaupt entfalten soll, wenn ohnehin bereits bei Leistungsausführung eine Registrierungsverpflichtung im Bestimmungsland bestand und durch den Nachweis dessen ohnehin ein Entfallen des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs im Zwischenstaat Österreich erreicht werden kann.[1] Wenn die Klägerin allerdings die Rechtsfolgen der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftsregelung durch Rechnungskorrektur für den Zeitraum ab Leistungsausführung hervorrufen möchte ohne ihren Verpflichtungen im Bestimmungsland nach den allge...

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