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Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-Recht und Missbrauchsvermeidung) / I. Bedeutung, Anwendbarkeit und Reichweite

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Rz. 22

[Autor/Stand] Hintergrund. Mit seinen beiden Urteilen vom 26.2.2019 in den Rs. T Danmark u.a.[2] und N Luxembourg u.a.[3] (sog. Danish Cases) hat der EuGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere zu den indirekten Steuern[4] auch im Bereich des direkten Steuerrechts das Missbrauchsverbot als primärrechtlichen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt.[5] Danach gelte "nach ständiger Rechtsprechung [...] im Unionsrecht der allgemeine Grundsatz, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann."[6] Aus diesem Grundsatz folgt für den Mitgliedstaat die zwingend zu befolgende Verpflichtung, gegenüber dem Steuerpflichtigen die vorteilsgewährende Unionsrechtsnorm nicht anzuwenden bzw. die Rechte und Vorteile aus dieser Unionsrechtsnorm zu verweigern, soweit diese vom Steuerpflichtigen betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden (s. zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Missbrauchs Rz. 28 ff.; zu den Rechtsfolgen Rz. 44).[7]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Bedeutung. Für § 50d Abs. 3 EStG hat der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots jedenfalls aus Sicht des rechtsschutzsuchenden Steuerpflichtigen keine unmittelbare Bedeutung. Der primärrechtliche allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots ist zwar selbst (subsidiär neben § 50d Abs. 3 EStG, vgl. Rz. 27) unmittelbar anwendbar und nicht auf eine Umsetzung durch nationales Recht angewiesen. Er ist inhaltlich aber nur auf eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten (und ggf. der Steuerpflichtigen[9]) gerichtet und enthält selbst kein (begünstigendes) Recht des Steuerpflichtigen, das er der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG unmittelbar entgegenhalten könnte, wenn dieser dem allgemeinen Grundsatz des Missbrauchsverbots inhaltlich widersprechen sollte. Denkbar ersch...

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