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Vertragsrecht und Steuern: Vertragliche Gewährleistung u ... / 2 Sach- und Rechtsmängel im Kaufrecht

Susanne Christ
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Im Folgenden wird ein Überblick über die Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche gegeben, soweit dies für die Ermittlung der Rückstellungen, insbesondere für die aus der für den Verkäufer regelmäßig bestehenden Nacherfüllungspflicht nach § 439 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Eine Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangel gibt es nicht. Für die Frage der Rückstellungen hat der Rechtsmangel allerdings grundsätzlich gegenüber dem Sachmangel nur geringe Bedeutung. Wird die Sache mangelhaft geliefert, stellt dies einen Verstoß gegen kaufvertragliche Pflichten dar. Besonderheiten gelten für Verbrauchsgüterkaufverträge. Für den Verbrauchsgüterkaufvertrag gilt zusätzlich nach §§ 474 ff. BGB, dass die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Kaufrechts grundsätzlich nicht durch Vertrag, insbesondere nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Verbraucherin/des Verbrauchers (= kaufende Partei) abgeändert werden können. Das bedeutet aber auch zugleich, dass die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich vertraglich auch zum Nachteil der Käuferin/des Käufers modifiziert werden können, wenn es sich bei dem Kaufvertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.

 
Praxis-Tipp

Waren an andere Unternehmen für deren Unternehmen

Werden Waren an andere Unternehmen für deren Unternehmen verkauft, gibt es keine Einschränkungen über die Regelungen für Verbrauchsgüterkaufverträge.

2.1 Wann liegt ein Sachmangel vor?

Der Sachmangel ist in § 434 BGB ausführlich geregelt. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit der Sache nicht geregelt worden, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie

  • sich entweder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ve...

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