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Verträge: Vorvertragliche Verhandlungen / 2 Haftung vor Vertragsschluss

Dr. Melanie Besken
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Sobald die Parteien einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen haben, werden neben den vertraglichen Leistungsansprüchen auch die haftungsrelevanten Ansprüche aus Pflichtverletzungen (Nichtleistung, Schlechtleitung oder verzögerte Leistungen) aus eben diesem vertraglichen Schuldverhältnis hergeleitet. Dies trifft insbesondere auch auf den vorgestellten Vor- und Rahmenvertrag zu. Aber bereits vor Abschluss eines Vertrags stehen sich die Parteien näher als beliebige Dritte. Aus diesem "gesteigerten Sozialkontakt", den die künftigen Parteien eines Vertrags schon bei der Vertragsanbahnung und erst recht während der Vertragsverhandlungen eingehen, folgert die Rechtsprechung seit jeher auch besondere Pflichten (Schutz- und Obhutspflichten gegenüber dem Geschäftspartner bei Geschäftsanbahnung, Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen). Verletzt einer der Parteien diese Pflichten, können vorvertragliche Haftungsansprüche entstehen, die in § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB geregelt sind. Ein schützenswertes gesetzliches Schuldverhältnis entsteht danach bereits

  • durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (hier muss ein fortgeschrittener vorvertraglicher Kontakt zwischen den Parteien bestehen mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen. Lose Kontakte über eine geschäftliche Zusammenarbeit genügen nicht, BGH, NJW 2006, 830, 835);
  • durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (BGH, NJW 2013, 3366). Beispiel: Ein potenzieller Kunde begibt sich in einen Gefahrenbereich, der vom potenziellen Vertragspartner beherrscht wird;
  • durch ähnliche geschäftli...

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