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Verluste: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche ... / 1.1.3 Vorübergehende Erhöhung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag für die Jahre 2020 bis 2023, Regelung ab 2024

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Erhöhung

Für die Jahre 2020 bis 2023 beträgt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag jeweils 10 Mio. EUR. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Die Erhöhung sowie die Ausweitung auf zwei Jahre soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abmildern.

Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR. Bei den zwei Jahren Rücktragszeitraum bleibt es.[1]

 
Praxis-Tipp

Corona-Sonderregelung

Mit Blick auf die umstrittene Regelung zur Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag[2] sollte die Corona-Sonderregelung des erhöhten Verlustrücktrags möglichst ausgenutzt werden. Beim Verlustvortrag in die Folgejahre wurde nur der Prozentsatz vorübergehend erhöht und beträgt bis einschl. VZ 2023 unverändert 1 Mio. EUR zzgl. 60 % – in den VZ 2024 bis einschl. 2027: 70 % und ab dem VZ 2028 wieder 60 % – des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags.

[1] § 8 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. der Art. 1, 2 und 12 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, und Art. 1, 2 und 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330 sowie Art. 4 und 9 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911. Die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024 vorgesehenen weiteren Änderungen des § 10d EStG im Bereich des Verlustrücktrags wurden nicht umgesetzt.
[2] S. Abschnitt 1.1.2.

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