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Vergünstigungen / 5 Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei verbotswidriger Annahme einer Vergünstigung

Justus Steinbömer
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Der Verbotszweck des § 3 Abs. 2 TVöD dient der arbeitsrechtlichen Verhaltenssteuerung[1] und rechtfertigt insofern ein energisches Einschreiten öffentlicher Arbeitgeber.[2] Dabei gilt es hauptsächlich auf den Verstoß des Beschäftigten in einer Weise zu reagieren, die zukünftigen Zuwiderhandlungen entgegenwirkt, um so den Eindruck zu verhindern, die Beschäftigten seien durch Vergünstigungen in ihrer Tätigkeit beeinflussbar. Aus diesem Grund können Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 TVöD arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes gegen § 3 Abs. 2 TVöD / verstößt, handelt den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers zuwider und gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.[3] Dabei spielt es nach Auffassung des BAG grundsätzlich keine Rolle, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht, so das BAG, vielmehr aus, dass aufgrund des gewährten Vorteils das Vertrauen in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Beschäftigten erheblich erschüttert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.[4] Der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung liegt in Fällen dieser Art nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten[5], sondern vor allem in der zu Tage getretenen Einstellung des Beschäftigten, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein Verhalten zerstört der Arbeitnehmer regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.[6] Soweit mit de...

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