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Vergünstigungen / 2.1 Vergünstigungen

Justus Steinbömer
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Das Tatbestandsmerkmal "Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen" ist denkbar weit gefasst.[1] Dies hat zur Folge, dass alle materiellen und immateriellen Vorteile, die dem Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Weitergabe an Dritte) zugute kommen, unter den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 TVöD fallen. Wie schon die inhaltsgleiche Regelung des § 10 BAT wird deshalb auch § 3 Abs. 2 TVöD für eine Begünstigung durch Testament/letztwillige Verfügungen gelten.[2]

[1] Vgl. LAG Hamm, Urteil v. 19.8.2010, 17 Sa 559/10.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 17.6.2003, 2 AZR 62/02 (zu § 3 Abs. 3 AVR-K).

2.1.1 Arten von Vergünstigungen

§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthält verschiedene Arten von Vergünstigungen. Allerdings ist eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten entbehrlich, da der Oberbegriff "Vergünstigungen" und die Formulierung "sonstige Vergünstigungen" darauf schließen lassen, dass auch "Geschenke", "Belohnungen" und "Provisionen" zu den Vergünstigungen zählen. Aber auch Vorteile, die nicht unter die Begriffe Belohnungen, Geschenke oder Provisionen fallen, werden als "sonstige" Vergünstigungen ebenfalls von § 3 Abs. 2 Satz 1 TVöD erfasst.[1] Die unterschiedlichen Bezeichnungen sind allein dem Umstand geschuldet, dass der Begriff "Vergünstigung" nicht einheitlich definiert ist und in der Praxis unterschiedlich verwendet wird. Einigkeit besteht indessen darüber, dass die von § 3 Abs. 2 TVöD/ erfassten Arten von Vergünstigungen sich dadurch auszeichnen, dass der Beschäftigte, der sie annimmt, hierdurch einen Vorteil erlangt.

  • Geschenke und Belohnungen

    Geschenk und Belohnung ist jede freiwillige, unentgeltliche Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird[2] (z. B. Geld, Sachleistungen, Duldung sexue...

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