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Vereinigtes Königreich / 1.2.2 Einsatz deutscher Beschäftigter im Vereinigten Königreich

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Dauerhafte Beschäftigung

Die Zulassung zum britischen Arbeitsmarkt ist seit dem 1.1.2021 vorrangig von der Qualifikation ("skills" ab Level 3 nach dem "Regulated Qualification Framework – RQF") und dem Einkommen (ab 30.000 Britischen Pfund) der Arbeitnehmer abhängig. Voraussetzung ist ein bereits bestehendes (auch neu begründetes) Arbeitsverhältnis. Dabei soll es keine feste Obergrenze und zukünftig – anders als bislang – auch keine Vorrangprüfung zugunsten einheimischer Arbeitskräfte geben. In diesen Fällen besteht zudem ein familiäres Zuzugsrecht und die Möglichkeit, nach 5 Jahren eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Aufenthaltsrechtlich erforderlich ist ein Visum. Zudem muss sich jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigen will, eine Beschäftigungsgenehmigung über das "Sponsorship System" beantragen ("Sponsor License", gültig für jeweils 4 Jahre; damit verbunden ist eine bestimmte Zahl von Tickets, auf denen konkrete Arbeitskräfte "eingebucht" werden können). Der Arbeitgeber hat die "Immigration Skills Charge" zu entrichten. Zudem bestehen umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den britischen Behörden.

Vorübergehende Beschäftigung ohne besondere Qualifikation

In diesem Bereich ergeben sich nachhaltige Verschärfungen. Grundsätzlich besteht ein umfassendes Beschäftigungsverbot, welches nur für einzelne Branchen oder jahreszeitlich gelockert wird. Für Arbeitnehmer aus "low risk countries" (dazu dürfte die Bundesrepublik Deutschland gehören), ist es unabhängig von ihrer Qualifikation möglich, zeitlich befristet zur Arbeitsaufnahme nach Großbritannien zu kommen, ohne dass bereits ein Arbeitsverhältnis besteht ("temporary short term workers"). Diesbezüglich ist ein Visum erforderlich. Zudem gibt es zahlenmäßige und zeitliche Begre...

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