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Verbundene Unternehmen im Handelsrecht / 3.2.2.2 Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Dr. Peter Küting
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Rz. 21

Um eine Unternehmensverbindung als verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB klassifizieren zu können, muss ein Mutter-Tochter-Verhältnis gemäß § 290 HGB (Konzerntatbestand) vorliegen. Der handelsrechtliche Konzernbegriff ist – ebenso wie der aktienrechtliche Begriff des Konzerns (vgl. § 18 AktG) – ein "reiner Zweckbegriff. Er dient dazu, eine in der Wirtschaft vorherrschende Konzentrationsform gesetzlich zu erfassen und mit bestimmten rechtlichen Konsequenzen zu belegen."[1] Abhängig von den nationalen regulatorischen Rahmenbedingungen richtet sich eine etwaige Verpflichtung zur konsolidierten Rechnungslegung entweder nach rechtsform- und/oder größenspezifischen oder nach branchen- bzw. geschäftszweigabhängigen Kriterien. Ob und inwieweit überhaupt ein Konzernabschluss (einschließlich eines Konzernlageberichts) aufzustellen ist, ergibt sich – nach altem wie auch nach derzeitigem Rechtsstand – ausschließlich nach den einschlägigen Vorgaben der Bilanzrichtlinie (zuvor: 7. EG-Richtlinie) in ihrer jeweiligen nationalen Umsetzung, mithin aus den Vorschriften des HGB oder des PublG. Diese generelle Aussage gilt gleichermaßen und unverändert für diejenigen (kapitalmarktorientierten) Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss, sei es obligatorisch[2] oder auf fakultativer Grundlage[3], nach den von der EU legitimierten International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen (müssen).

 

Rz. 22

Gedeckt durch die Vorschriften der (modernisierten) 7. EG-Richtlinie erfolgte die Abgrenzung des handelsrechtlichen Konzerns bis zur Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.5.2009[4] mittels zweier unterschiedlicher Konzepte. Da beide Konzeptionen die Pflicht zur Konzernrechnungslegung an das Vorliegen bestimmter Über- bzw. Unterordnungs...

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