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Verbundene Unternehmen im Handelsrecht / 3.2.1 Historischer Rückblick und Kritik

Dr. Peter Küting
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Rz. 13

Mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985[1] hatte der Gesetzgeber – divergierend zu dem aktienrechtlichen Terminus des § 15 AktG – den Verbundbegriff erstmals und insoweit zusätzlich mit § 271 Abs. 2 im HGB legal definiert, womit Art. 41 der 7. EG-Richtlinie ((83/349/EWG); derweil: Art. 2 Nr. 12 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU) – wie folgt – in nationales Recht umgesetzt wurde:

"Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen."

 

Rz. 14

Damit also der Tatbestand eines Unternehmensverbunds nach HGB erfüllt war, mussten gemäß § 271 Abs. 2 HGB (a. F.) gleichzeitig zwei Bedingungen gegeben sein:[2]

  • Es musste ein (bilaterales) Subordinations- bzw. Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB vorliegen (Verbundbedingung I).
  • Das Unternehmen war nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einzubeziehen, auch wenn die Aufstellung unterblieb. Diesem Tatbestand wurde gleichgestellt, dass das oberste Mutterunternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach den §§ 291 bzw. 292 HGB aufstellte oder hätte aufstellen können (Verbundbedingung II). Demnach reichte bereits eine Einbeziehung in einen möglichen (also nicht tatsächlich erstellten) befreienden Konzernabschl...

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