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V Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat / 5.1.2 Business Judgement Rule

Gerhard Manz
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Rz. 1056

Die im November 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügte – vom US-amerikanischen Recht übernommene – "Business Judgement Rule" gibt rechtliche Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen haftungsausschließendes pflichtkonformes Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorliegt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt:

Zitat

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Trotz fehlender Regelung im GmbHG ist die Business Judgement Rule nach allgemeiner Auffassung entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden.[1] Nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 Satz 1 AktG gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für (fakultative) Aufsichtsratsmitglieder sowie für Mitglieder eines aufsichtsratsähnlichen Beirats.

 

Rz. 1057

Liegen die Tatbestandsmerkmale der Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG vor, wird pflichtgemäßes Handeln unwiderleglich vermutet.[2] Liegen sie nicht vor, steht damit (haftungsbegründendes) pflichtwidriges Verhalten zwar noch nicht fest.[3] Das Organmitglied, das den Test der Business Judgement Rule nicht besteht, muss jedoch im Streitfall in vollem Umfang nachweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.[4]

 

Rz. 1058

Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn die nachfolgend näher dargelegten Tatbestandsmerkmale der Business Judgement Rule erfüllt sind:

  • es muss sich um eine unternehmerische Entscheidung (und nicht um eine Pflichtentscheidung) handeln,
  • die Entscheidung muss auf der Grundlage angemessener Informationen erfolgen,
  • die Handlung muss dem Wohle der Gesellschaft dienen,
  • die H...

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