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V / 14 Vernehmungsbegriff [Rdn 4976]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frage, wann eine Vernehmung i.S.d. StPO vorliegt, ist insbesondere wichtig für die sich aus §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 ergebenden Belehrungspflichten.
2. Meist wird unter einer Vernehmung – der Begriff ist in der StPO nicht definiert – die Herbeiführung einer Aussage durch ein staatliches Ermittlungsorgan in einem EV verstanden.
3. Der Begriff der Vernehmung korrespondiert mit dem Begriff des Beschuldigten.
4. Um Sonderfälle handelt es sich bei der sog. Spontanäußerung und bei der "Hörfalle".
 

Rdn 4977

 

Literaturhinweise:

Bernsmann, Beschuldigtenvernehmung und Aussagefreiheit, Anm. zu OLG Oldenburg Ss 331/95 vom 23.10.1995, StV 1996, 416

Dencker, Über Heimlichkeit, Offenheit und Täuschung bei der Beweisgewinnung im Strafverfahren, StV 1994, 667

Eisenberg, Urteilsaufhebung bei Nichtrespektierung des Wunsches zur Verteidigerkonsultation, StV 2013, 779

Eschelbach, Fehlurteilsquellen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, ZAP F. 22, 661

Haas, Vernehmung, Aussage des Beschuldigten und vernehmungsähnliche Situation – zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 136 StPO, GA 1995, 230

Kasiske, Die Selbstbelastungsfreiheit bei verdeckten Befragungen des Beschuldigten, StV 2014, 423

Krumm, „Guten Tag, wir sind von der Polizei! Sind Sie gerade gefahren?, DAR 2024, 128; Neuhaus, Wider den rein formalen Vernehmungsbegriff, Krim 1995, 787; Renzikowski, Die förmliche Vernehmung des Beschuldigten und ihre Umgehung, JZ 1997, 711; Rothfuß, Heimliche Beweisgewinnung unter Einbeziehung des Beschuldigten, StraFo 1998, 289; Schaal, Beweisverwertungsverbot bei informatorischer Befragung im Strafverfahren, 2002; Soiné, Selbstbelastungsfreiheit und Beweisverwertung bei Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, NZV 2016, 411; ders., Spontanäußerungen im Kontex...

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