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Urlaub (BAT) / 10.2.1 Sonderurlaub aus wichtigem Grund - Voraussetzungen

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Wichtiger Grund

Betriebliche oder dienstliche Belange

Ermessensentscheidung

Die Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf Bezüge ist nach § 50 Abs. 2 BAT an zwei Voraussetzungen gebunden: zum einen muss ein wichtiger Grund vorliegen und zum anderen müssen die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse das Fernbleiben des Angestellten vom Dienst erlauben.

Wichtiger Grund

Der Angestellte muss den wichtigen Grund darlegen. Dieser liegt im Allgemeinen im Interessenbereich des Angestellten. Er ist daher nach der Interessenlage des Angestellten zu beurteilen.

Als wichtiger Grund kann z.B. anerkannt werden:

  • Berufsbildung bzw. Aufnahme oder Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums, Promotion, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen[1]
 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte, die eine Fortbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin anstrebt, hat grundsätzlich einen wichtigen Grund vorzuweisen. Ist es ihr jedoch aufgrund der Familienverhältnisse und sonstigen Verpflichtungen möglich, auch Abendkurse zu besuchen, so ist dies im Einzelfall trotz der längeren Ausbildungszeit ein Fall, in dem kein wichtiger Grund gegeben ist.

  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die nicht von § 37 bzw. § 71 BAT erfasst werden
  • Kurzwehrdienst ausländischer Arbeitnehmer, für die weder die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes noch die einschlägigen Vorschriften des EG-Rechts Anwendung finden[2]
  • Teilnahme an Rehabilitationslehrgängen wie z.B. Mobilitätstraining für Blinde, Geh- und Armschullehrgänge von schwerbehinderten Bediensteten
  • Entsendung von Bediensteten in öffentliche, zwischen- oder überstaatliche Organisationen
  • Freistellung für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern z.B. aufgrund eines im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegenden Personalabbaus
  • Übernahme von Aufgaben de...

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