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Urlaub (BAT) / 10.1 Sonderurlaub aus familiären Gründen (§ 50 Abs. 1 BAT)

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Durch die seit 1. Januar 1996 geltende Neuregelung des § 50 Abs. 1 BAT sind die wichtigen Gründe für Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge im familiären Bereich konkretisiert worden. Es handelt sich insoweit um eine spezielle Regelung des Sonderurlaubs aus wichtigem Grund (§ 50 Abs. 2 BAT). Die Neuregelung ist eng an die Teilzeitregelung des § 15 b angelehnt (vgl. "Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit").

10.1.1 Voraussetzungen

Abweichend vom Wortlaut des § 15b BAT hat jeder Angestellte, also auch der Teilzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge ist nach § 50 Abs. 1 BAT an zwei Voraussetzungen gebunden: Zum einen muss ein wichtiger familiärer Grund vorliegen und zum anderen dürfen keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belange entgegenstehen.

Ein wichtiger familiärer Grund kann in einer Kindesbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen liegen.

  • Kindesbetreuung

Der/die Angestellte muss nach Buchstabe a mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen. Der Begriff "Kind" ist nicht im BAT definiert. Es bietet sich jedoch an, auf § 2 BKGG Bezug zu nehmen, wie dies z.B. § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT tut. "Kind" i.S.d. BKGG sind

  1. im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder sowie angenommene Kinder nach § 1755 BGB)
  2. Kinder des anderen Ehegatten, sofern sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind
  3. Pflegekinder, sofern die in § 32 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu Der Kind-Begriff)
  4. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Auch beim Kind ist das sog. "Territorialitäts-Prinzip" zu beachten. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt

  • in der Bundesre...

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