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Urlaub / 7.2 Urlaubsverfall bei Krankheit

Christian Wäldele
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Das BAG hat aufgrund der Rechtsprechung des EuGH diese oben dargestellte Auffassung korrigiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)[1] hatte auf Vorlage u. a. des LAG Düsseldorf[2] darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung hat, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Das LAG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage nach dem Bestand von Urlaubsansprüchen wegen Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vorgelegt. In dem vorgelegten Fall war der schwerbehinderte Kläger seit September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im September 2005 durchgängig infolge Krankheit arbeitsunfähig. Infolgedessen war er nicht in der Lage, vor Ende seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2005, seinen in den Jahren 2004 und 2005 angefallenen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Ausscheiden verlangte er von seinem Arbeitgeber die Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2004 und 2005, was dieser unter Verweis auf § 7 Abs. 3 BUrlG ablehnte. Der EuGH urteilte, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG stehe dem Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Übertragungszeitraums dann entgegen, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaubsanspruch nicht realisieren konnte.

Danach gilt:

  • Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann im vollen Umfang, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wegen einer Erkrankung keine Arbeitsleistung erbracht hat.
  • Ein Verfall dieses Anspruchs tritt am Ende des Kalenderjahres bzw. am 31.3. des Folgejahres nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer Erkrankung während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon nicht ...

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