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Unterhalt / BÜRGERLICHES RECHT

Ulrike Fuldner
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1 Gesetzliche Unterhaltspflichten

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann beruhen auf

  • Verwandtschaft gerader aufsteigender oder absteigender Linie, z. B. Eltern und Großeltern gegenüber Kindern und Enkeln – und umgekehrt[1]

     
    Hinweis

    Unterhaltsanspruch des Kindes aus gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

    Ein von der Mutter während der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann sich nach der Trennung gegen die Partnerin der Mutter nicht auf § 1601 BGB berufen.

    Ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Partnerin der Mutter besteht aber aus § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), wenn die beiden Lebenspartnerinnen die heterologe Insemination gemeinsam geplant und durchgeführt haben.[2]

  • bestehender Ehe[3] bzw. bestehender Lebenspartnerschaft[4] oder
  • geschiedener Ehe[5] bzw. aufgehobener Lebenspartnerschaft[6]
  • Abstammung[7], z. B. Väter gegenüber nicht ehelichen Kindern,
  • Betreuung eines Kinds durch geschiedenen Elternteil[8] bzw. seitens eines nicht verheirateten Elternteils (aus Anlass der Geburt).[9]
 
Praxis-Tipp

Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei mehreren Kindern

Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von 3 Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts – insbesondere aus Kind bezogenen Gründen – erforderlichen Darlegungen bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem un...

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