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Unterhalt / 8 Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht

Ulrike Fuldner
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Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsberechtigten gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen schuldig gemacht, braucht der Unterhaltsverpflichtete nur den Unterhalt zu leisten, der der Billigkeit entspricht.[1]

Ob die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, muss in einem zivilrechtlichen Verfahren gegebenenfalls nach Beweisaufnahme über das Verhältnis des Unterhaltsschuldners zum Anspruchsteller geklärt werden. Selbst verschuldete Armut genügt nicht. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt ganz, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre.[2]

Der völlige Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist die Ausnahme und kommt nur vor, wenn eine Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten mit dem Rechtsempfinden unvereinbar ist.[3]

Gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Bestimmung ausdrücklich nicht anwendbar.[4]

Eine Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Elternunterhalt kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte den Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Dies gilt auch, wenn der Sozialleistungsträger rückständigen Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend macht.[5]

Das Unterlassen der Mitteilung eines Schulabbruchs eines Volljährigen gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil kann eine vorsätzliche schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 BGB sein mit ...

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