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Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen an eine lei ... / Entscheidung

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Die Revision des Finanzamts war unbegründet. Der Vorteil aus der kostenlosen Übertragung der Anteile stellt keinen Arbeitslohn dar, weil es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Klägerin gibt.

Arbeitslohn setzt voraus, dass der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird. Der Vorteil muss aus dem Arbeitsverhältnis resultieren und als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit gelten. Wenn ein Vorteil aufgrund anderer Beziehungen gegeben wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Ob eine Zuwendung als Arbeitslohn anzusehen ist, entscheidet hauptsächlich das FG.

Hier hat das FG richtig entschieden. Die Übertragung der Anteile war hauptsächlich für die Unternehmensnachfolge gedacht, nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Das zeigt sich auch daran, dass die Klägerin und andere erfahrene Mitarbeiter insgesamt 25,39 % der Anteile bekamen, um das Unternehmen zu leiten. Die Kompetenz der Mitarbeiter war wichtig für die Nachfolge. Daher waren sie schon vor der Anteilsübertragung im Unternehmen tätig.

Der Vorteil aus der Übertragung stellt keine Entlohnung für vergangene oder zukünftige Leistungen dar. Das zeigen auch die fehlenden Bedingungen für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse. Zudem war der angenommene Vorteil im Vergleich zum Gehalt der Klägerin nicht bedeutend.

Es ist auch nicht klar, warum A und B die leitenden Mitarbeiter, trotz unterschiedlicher Dienstzeiten und Gehälter, einheitlich entlohnen sollten.

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