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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunte ... / 13.5 Steuerliche Behandlung der verbleibenden Anteilseigner

Martin Stahl
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Es gilt Folgendes:

Abbildung 17

Für die im Rückbeziehungszeitraum erfolgten Zahlungen an verbleibende Anteilseigner gilt die Rückbeziehung nach § 2 Abs. 1 UmwStG in vollem Umfang.

Im Rückbeziehungszeitraum gezahlte Vergütungen an den Gesellschafter für

  • die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft (Arbeitslohn oder Honorar);
  • die Hingabe von Darlehen (an den Gesellschafter bezahlte Zinsen)

oder

  • die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft (Vermietung und Verpachtung)

sind dem Gewinnanteil des nun als Mitunternehmer zu betrachtenden Gesellschafters der Personengesellschaft als Sonder-Betriebseinnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG hinzuzurechnen.

Dementsprechend gehört ein der umgewandelten Gesellschaft vom Gesellschafter überlassenes Wirtschaftsgut ab dem steuerrechtlichen Übertragungsstichtag zum Sonder-Betriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft.

 
Hinweis

Betriebsaufspaltung

Ein der umgewandelten Gesellschaft überlassenes Wirtschaftsgut wird dann nicht zum Sonder-Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, wenn das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Verpachtungsunternehmens im Falle einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zuzuordnen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Eine GmbH hat in der Gesellschaftsversammlung am 10.3.05 beschlossen, diese rückwirkend zum 1.1.05 auf eine bestehende OHG, deren einzige Gesellschafter die beiden Gesellschafter der GmbH sind, zu verschmelzen. Der Antrag wurde am 15.3.05 beim Handelsregister eingereicht und die Verschmelzung am 5.7.05 ins Handelsregister eingetragen.

Zwischen dem 1.1. und dem 15.3.05 sind folgende Geschäftsvorfälle angefallen:

  • Auszahlung von Geschäftsführergehältern (für Gesellschafter)
  • Zahlung von Vergütungen für Mitglieder des Aufsichtsrats/Beirats (dies waren fremde Dritte)
  • Gewi...

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