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Umsatzsteuererklärung 2024 / 2.2 Kleinunternehmerbesteuerung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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In den Zeilen 20 und 21 sind Angaben zur Kleinunternehmerbesteuerung[1] einzutragen. Angaben sind aber nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft vorliegen.

 
Wichtig

Abgabeverpflichtung beachten

Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 waren auch Kleinunternehmer grundsätzlich verpflichtet, Voranmeldungen (soweit nicht von der Finanzverwaltung davon befreit) und bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 Jahressteuererklärungen abzugeben. Im Wachstumschancengesetz wurde jetzt geregelt, dass Kleinunternehmer nicht mehr verpflichtet sind, Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben. Sie können aber im Einzelfall von der Finanzverwaltung dazu aufgefordert werden. Die Neuregelung gilt für die Jahressteuererklärung erstmals für den Besteuerungszeitraum 2024.[2]

Kleinunternehmer können von der Finanzverwaltung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO aufgefordert werden, Erklärungen abzugeben. Darüber hinaus sind Kleinunternehmer – auch ohne Aufforderung durch das Finanzamt – verpflichtet, Voranmeldungen[3] und dann Jahressteuererklärungen abzugeben, wenn sie für erhaltene Leistungen zum Steuerschuldner nach § 13b UStG[4] werden, wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle (oder bei einem Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 1a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 UStG) einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern müssen oder letzter Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sind. In diesen Fällen schuldet der Kleinunternehmer Umsatzsteuer, die auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG liegt bis Ende 2024 vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz erzielt hat und wenn er voraussichtlich im laufenden Kalen...

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