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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 / 1.6 Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen/Fälligkeit der Vorauszahlung

Thomas Soehner
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Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten.[1] Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein.

 
Wichtig

Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt

Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.

Wenn ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tags des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.[2]

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung vor dem aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags gewährten Termin abgegeben, wird die entsprechende Vorauszahlung schon am Tag der Abgabe der Voranmeldung fällig.[3]

Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahrs entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar.[4] Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

[1] § 18 Abs. 1 UStG.
[2] Vgl. OLG Celle, Urteil v. 21.3....

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