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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 / 1.5 Voranmeldung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Thomas Soehner
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Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat.

Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.[1] Nicht unter diese Regelung fallen dagegen[2]

  • Unternehmer, die aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig keine Umsatzsteuer schulden, wie Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG
  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, und
  • pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. d. § 24 UStG.

Jeder Neugründer beginnt theoretisch als Kleinunternehmer, solange bis sein Umsatz die Grenze von 25.000 EUR[3] überschreitet. Anders als früher wird keine Umsatzprognose mehr vorgenommen. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist jedoch möglich.

 
Hinweis

Erleichterung für Gründer

Befristet bis zum Besteuerungszeitraum 2026 sind Unternehmer in bestimmten Konstellationen im Jahr der Gründung und im Folgejahr gänzlich von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit.[4] Zwar gelten auch in Neugründungsfällen die allgemeinen Grundsätze des § 18 Abs. 2 und Abs. 2a UStG, sodass Anmeldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist. Allerdings ist nach den allgemeinen Grundsätzen bezüglich der Höhe der Umsatzsteuerzahllast zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich, monatlich oder gar nicht übermittelt werden muss. Hierbei gilt Folgendes[5]: In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahrs ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche ...

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