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Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 2.6 Wechsel der Vermögensart

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 13

Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag des Zugangsjahrs. Ändert sich der betriebliche Zweck eines Vermögensgegenstands, ist es erforderlich, die ursprüngliche Zuordnung zu einer der Vermögenskategorien zu korrigieren und einen zunächst dem Anlagevermögen zugewiesenen Vermögensgegenstand ins Umlaufvermögen zu überführen bzw. umgekehrt.

 

Rz. 14

Die Änderung der Zweckbestimmung zeigt sich zumeist darin, dass ein Gegenstand des Anlagevermögens veräußert werden soll. Allein die Veräußerungsabsicht genügt aber noch nicht, um eine Umgliederung zu begründen. Solange Anlagevermögen betrieblich genutzt wird, ändert sich der Bilanzausweis nicht. Auch stillgelegte Anlagen, die im Hinblick auf eine mögliche spätere Wiederinbetriebnahme auf Vorrat – aber eben nicht in der Vorräten – gehalten und gewartet werden, bleiben weiterhin Anlagevermögen.[1] Gleiches gilt für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die auch nach Einstellung der Bewirtschaftung im Anlagevermögen bleiben.[2]

 

Rz. 15

Die Umgliederung in das Umlaufvermögen kommt erst dann in Betracht, wenn konkrete Maßnahmen zur Veräußerung ergriffen werden, der Anlagegegenstand zum Verkauf hergerichtet oder einem Händler übergeben wird;[3] in derartigen Fällen erfolgt der Bilanzausweis unter den sonstigen Vermögensgegenständen. Dementsprechend hat der BFH die Parzellierung eines Grundstücks und dessen Aufbereitung als Bauland durch den Eigentümer trotz zunächst unveränderter betrieblicher Nutzung dann als für den Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen ausschlaggebend angesehen, wenn der Bebauungsplan vom Eigentümer beantragt und finanziert wurde.[4] Schließen sich Veräußerung und Übergabe von Anlagevermögen an den Käufer jedoch zeitl...

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