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Übernahme neuer Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unabhängig davon, ob die Amtszeit eines Verwalters aus wichtigem Grund, durch Ablauf der vereinbarten Amtszeit oder aufgrund einvernehmlicher Aufhebungsvereinbarung endet, können sich vielfältige rechtliche und organisatorische Probleme bei der Übernahme der Verwaltung durch den neuen Verwalter ergeben. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Herausgabeansprüche der Eigentümergemeinschaft bzw. des übernehmenden Verwalters hinsichtlich der Verwaltungsunterlagen sowie die Abrechnungspflichten. Grundsätzlich sollte sich der übernehmende Verwalter unverzüglich mit den Besonderheiten der Wohnanlage vertraut machen und die ihm übergebenen Verwaltungsunterlagen auf brisante Bereiche wie etwa Hausgeldrückstände einzelner Wohnungseigentümer überprüfen, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21: Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
  • LG Frankfurt a. M., Urteil v. 1.11.2018, 2-13 S 114/17: Ein Klageantrag, der (ehemalige) Verwalter habe sämtliche Unterlagen herauszugeben, ist unzulässig. Die herauszugebenden Gegenstände sind konkret zu bezeichnen. Der Anspruch auf Rechnungslegung kann in der Regel nicht allein mit den Abrechnungen erfüllt werden.
  • AG Hamburg, Urteil v. 10.10.2016, 22a C 176/15: Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder von verwaltetem Vermögen gemäß § 667 BGB ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • LG Itzehoe, Urteil v. 22.7.2014, 11 S 62/13: Der ehemalige Verwalter ist verpfl...

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