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LG Itzehoe Urteil vom 22.07.2014 - 11 S 62/13

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Verfahrensgang

AG Oldenburg i.H. (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 16 C 32/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 23.08.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (Az. 16 C 32/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die folgenden Dateien, die sich im „EDV-Ordner” befinden, an die Verwalterin der Verfügungsklägerin … herauszugeben:

  • „Jahresabschlussordner mit Heizkostenverteilung”
  • „Warm- und Kaltwasserverteilung”
  • „Eigentümer-Akte” mit Informationen zu jeweils durchgeführten Reparaturen

Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem das Amtsgericht die Verfügungsbeklagte antragsgemäß zur Herausgabe der Dateien im früher von dieser angelegten „EDV-Ordner” verurteilt hat, hat diese nach Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Datenträger mit den streitgegenständlichen Dateien an die Verfügungsklägerin herausgegeben. Die Verfügungsklägerin hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Verfügungsbeklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.08.2013 aufzuheben und

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Nach Hinweis der Kammer hat die Verfügungsklägerin von der zunächst erfolgten Erledigungserklärung Abstand genommen und beantragt nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die ...

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