Orientierungssatz
Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttretendes WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.
Normenkette
WEG § 28
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die klagende Wohnungseigentumsgemeinschaft begehrt von der Beklagten, ihrer früheren Verwalterin, die Erstellung einer Jahresabrechnung sowie die Kostenerstattung nach Teilanerkenntnis eines ursprünglichen Begehrens auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen.
Die Beklagte war bis zum 24.04.2021 Verwalterin der klagenden Eigentümergemeinschaft. An jenem Tag fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der die Eigentümer beschlossen, die Beklagte mit sofortiger Wirkung abzuberufen; die Verwaltungsunterlagen habe sie an den Miteigentümer A herauszugeben. Die Jahresabrechnung(en) 2020 hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die neu bestellte Hausverwaltung sowie zur Erstellung der Jahresabrechnung 2020 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstellung der Abrechnung 2020 noch verpflichtet, weil sie das gesamte Kalenderjahr 2020 über und noch bis zum 24.04.202...