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Überführung von Wirtschaftsgütern – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

§ 12 Abs. 1 KStG enthält eine Regelung, die der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts dient. Unterliegen die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts der deutschen Besteuerung, soll dieses Besteuerungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt werden können, dass das Wirtschaftsgut in einen ausländischen Staat verlegt wird. § 12 Abs. 1 KStG regelt daher die Besteuerung in den Fällen der Entstrickung, indem bei einem Verlust oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts des Gewinns aus einer Veräußerung des Wirtschaftsguts eine fiktive Veräußerung, bei einem Verlust oder einer Beschränkung des Gewinns aus der Nutzung des Wirtschaftsguts eine fiktive Vermietung, Verpachtung oder Lizenzeinräumung zu versteuern ist. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass zulasten des inl. Steueraufkommens gebildete stille Reserven nicht der deutschen Besteuerung entzogen werden können. Die fiktiven Besteuerungstatbestände greifen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der deutschen Besteuerung ein.

2 Inhalt

§ 12 Abs. 1 KStG regelt, ebenso wie § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, Folgen einer Entstrickung, d. h. Fälle, in denen Deutschland das Besteuerungsrecht ganz oder zum Teil verliert. Voraussetzung der Anwendung der Norm ist, dass Deutschland vor der Entstrickungshandlung überhaupt ein Besteuerungsrecht hatte. Das kann nach dem jeweilig anwendbaren DBA ausgeschlossen sein. Wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht hat, kann dieses nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Der Tatbestand des § 12 Abs. 1 KStG erfasst folgende Gruppen der Entstrickung:

  • Das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts wird ausgeschlossen;
  • das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts wird beschränkt;
  • das deutsche Besteuerungsrecht für den Gew...

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