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Trennungsgeld / 3 Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 44 Abs. 3 BT-V

Carsten Gorbatenko
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Bei dem Trennungsgeld im Spartenbereich Verwaltung ist bewusst eine Abkopplung vom Beamtenrecht nicht vollzogen worden. Durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll den Beschäftigten diesbezüglich dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Diese Gleichbehandlung der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheint durchaus sachgerecht. Jedoch können die einschlägigen Bestimmungen des Bundes oder der Länder nicht immer den unterschiedlichen Interessenlagen von Betrieben in privater Rechtsform oder anderen Arbeitgebern, die nach eigenen Grundsätzen verfahren, gerecht werden. Aufgrund dieser Tatsache haben die Tarifvertragsparteien in § 44 Abs. 3 BT-V über eine Tariföffnungsklausel die Möglichkeit einer Abkopplung von den beamtenrechtlichen Regelungen eingeräumt, wenn und soweit bei dem Arbeitgeber eigene Grundsätze zur Erstattung von Reise- und Umzugskosten bestehen oder eingeführt werden sollen.

Eine Definition des tariflich genutzten Begriffs "andere Arbeitgeber" liefern die Tarifvertragsparteien nicht. Durch den fehlenden Zusatz "privat" lässt sich jedoch der Rückschluss ziehen, dass unter den Begriff "andere Arbeitgeber" nicht nur private Arbeitgeber, sondern auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die den Haushaltsgrundsätzen unterliegen und nach eigenen Grundsätzen verfahren, zu subsumieren sind.

Die fehlende Erläuterung des Tatbestandsmerkmals "eigenen Grundsätze" lässt den Arbeitgebern hinsichtlich der Ausgestaltung freien Raum. Es bestehen keinerlei tarifliche Anforderungen oder Erfordernisse, was die formale oder inhaltliche Ausgestaltung angeht. Dadurch, dass die Grundsätze weder abstrakt-generell und/oder ausdrücklich schriftlich vereinbart oder festgelegt werden müssen, reicht für die Gewährung die Einhaltung einer bestimmten Ve...

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