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Teilzeit / 2.2.1.2 Antragserfordernis, die "Soll"-Vorschrift

Jutta Schwerdle
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Auf Antrag des Beschäftigten soll eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart werden.

Das ausschließliche Initiativrecht steht demnach allein dem Beschäftigten zu. Er macht das Angebot auf Abschluss einer Teilzeitabrede. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen zu § 8 TzBfG (unten, Ziffer 2.3.3) verwiesen.

Der Tarifvertrag sieht – entgegen der Regelung im TzBfG, BEEG oder PflegeZG, FPfZG – keine Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit vor. § 11 Abs. 1 Satz 3 TVöD enthält lediglich eine Frist von 6 Monaten für den Antrag auf Verlängerung einer bereits auf der Grundlage des § 11 TVöD bewilligten Teilzeitarbeit. Die/der Beschäftigte muss den Erstantrag mit einer angemessenen Frist stellen. Eine Frist von 3 Monaten dürfte – in entsprechender Anwendung der in § 8 TzBfG für den Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit normierten Frist – als angemessen anzusehen sein, soweit nicht aufgrund des berechtigten Interesses aufseiten des Beschäftigten eine kürzere Frist geboten erscheint. Anhaltspunkte hierfür können die gesetzlich vorgesehenen Fristen von 7 Wochen für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und lediglich 10 Arbeitstagen bei einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen geben.

Auch enthält § 11 TVöD – im Gegensatz zu den gesetzlich geregelten Ansprüchen auf Reduzierung der Arbeitszeit – keine Formvorschriften. Somit kann sowohl der Antrag als auch die Entscheidung über den Reduzierungsantrag formlos, z. B. mündlich, erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich jedoch für die Antragstellung und die Entscheidung über den Antrag die Einhaltung der Schriftform.

Der Antrag des Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit beinhaltet rechtlich gesehen einen Antrag auf Änderung des Arbeitsvertr...

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