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Teil D Grunderwerbsteuer

Kai-Thorsten Röller, Carolin Babel
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1 Einleitung

Seit dem 25.03.2019 hat der deutsche Gesetzgeber (vorausschauend) gesetzlich geregelt, dass grunderwerbsteuerlich relevante Erwerbsvorgänge, die allein auf dem Austritt des VK aus der EU beruhen, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind (§ 4 Nr. 6 GrEStG, angefügt durch Gesetz vom 25.03.2019, BGBl I 2019, 357 Brexit-StBG). Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 hat er dann entsprechend geregelt, dass die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht allein durch den Austritt entfallen sollen. Damit wurden jedoch nicht alle Fragen rund um den Brexit und die Grunderwerbsteuer beantwortet (Stand 03/2021, außer Punkt 4, dort Stand 05/2021).

1.1 Zivilrechtlicher Hintergrund mit grunderwerbsteuerlichem Bezug

Das deutsche Grunderwerbsteuerrecht ist stark zivilrechtlich geprägt. Aus diesem Grund soll zunächst der grunderwerbsteuerlich bedeutsame zivilrechtliche Rahmen des Brexits zusammenfassend dargestellt werden.

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) nach EU-Recht führte in Verbindung mit der europäischen Gründungstheorie bislang dazu, dass die private limited company by shares (Limited – Ltd.) oder public limited company (PLC – zusammen im Folgenden auch "britische Gesellschaften") in allen EU-Staaten als Kapitalgesellschaften anerkannt werden (vgl. Teil B Abschnitt 1.1 und 1.2.3). Mit dem Austritt des VK aus der EU, genauer gesagt mit Ende des Übergangszeitraums gem. dem Abkommen über den Austritt aus der EU (am 01.01.2021) gelten diese Regelungen für die britischen Gesellschaften nicht mehr. Substituierend ist nach deutschem Gesellschaftsrecht die (modifizierte) Sitztheorie anzuwenden, die auf den Verwaltungssitz einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkt des für sie geltenden Rechts abstellt. Aufgrund des Numerus clausus der Gesellschaftsformen in Deutschland sind die Gesellschaften demnach als Personen(handels)gese...

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