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Teil B: Grundlagen steuerlicher Verrechnungspreise / 6.1.6 D.6: Was versteht man unter "location savings" und wem sind sie zuzuordnen?

Jörg Hanken
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Unter "location savings" versteht die OECD Standortvorteile wie z. B. lokale Kostenvorteile. Grundsätzlich ist zu überprüfen, ob diese vollständig oder teilweise an konzernfremde Zulieferer oder Kunden weitergegeben werden. Soweit diese nicht (vollständig) an Konzernfremde weitergegeben werden, ist auf Basis des Ergebnisses einer Funktions- und Risikoanalyse zu überprüfen, wie diese location savings einer oder mehreren involvierten Konzerngesellschaften zuzuordnen sind.

Ferner zählt die OECD die folgenden Markt-Merkmale auf, die im Rahmen des Fremdvergleichstests zwischen konzerninternen und unabhängigen Transaktionen berücksichtigt werden sollen:

  • "the purchasing power and product preferences of households in that market,
  • whether the market is expanding or contracting,
  • the degree of competition in the market and
  • other similar factors affect prices and margins that can be realised in the market.
  • […] the relative availability of local country infrastructure,
  • the relative availability of a pool of trained or educated workers,
  • proximity to profitable markets, and
  • similar features in a geographic market where business operations occur create market advantages or disadvantages that should be taken into account."[244]

Im Anschluss weist die OECD darauf hin, dass keine "specific comparability adjustments" notwendig sind, wenn Vergleichsdaten des lokalen Marktes verwendet werden. Dies klingt vordergründig zwar wie eine Erleichterung, bedeutet aber andererseits, dass Benchmark-Studien zukünftig viel stärker auf die Auswahl von Vergleichsunternehmen des "geographischen Marktes" der zu testenden Konzerngesellschaft ausgerichtet werden sollen. Nachdem die OECD nicht von dem "Sitzstaat" der zu testenden Konzerngesellschaft spricht, ist davon auszugehen, dass weiterhin Vergleichsunterneh...

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