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Studenten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung / 2.1 Vertragsverhältnis

Christina Kamppeter
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Bei der Einstellung eines dualen Studenten gibt es verschiedene Modelle, die differenziert betrachtet werden müssen: ausbildungsintegriertes, praxisintegriertes, berufsintegriertes und berufsbegleitendes duales Studium.

2.1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss auch einen Berufsabschluss. Dieses Studienmodell unterliegt den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)[1], was spezielle Vorschriften mit sich bringt:

  • Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate betragen.
  • Nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung nur noch mit Begründung gemäß § 22 BBiG möglich.
  • Das Mindestentgelt für Auszubildende ist nach § 17 BBiG vorgeschrieben.
  • Praxiszeiten während der Ausbildung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen, falls sie als Pflichtpraktika gelten oder in den Studiengang integrierte Praxiszeiten darstellen.[2]
[1] Maschmann/Sieg/Göpfert Vertragsgestaltung ArbR, 292 Dualer Studiengang Rz. 5.
[2] Riechert/Nimmerjahn/Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. 2017, MiLoG § 22 Rz. 73.

2.1.2 Praxisintegriertes duales Studium

Im praxisintegrierten dualen Studium stehen Praxisanteile und theoretische Ausbildung gleichwertig nebeneinander, mit dem Ziel, einen Hochschulabschluss zu erlangen.[1] Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG findet das BBiG keine Anwendung auf diese Art der Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt wird, basierend auf dem Hochschulrahmengesetz und den Hochschulgesetzen der Länder.[2] Somit gelten Studenten in praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht als Auszubildende.[3]

Die Gestaltung der Studiengänge erfolgt durch Gremien, die sich aus Vertretern der Ausbildungsunternehmen, der Studenten und der Hochschulen zusammensetzen.[...

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