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Student: Beschäftigte Studenten in der Entgeltabrechnung / 10 Beiträge für beschäftigte Studenten

Harald Janas
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Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Studenten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Diese Pflichtbeiträge sind – mit Ausnahme bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung[1] – vom beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. Evtl. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen und an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen und Beiträge bei Studentenbeschäftigungen

Semesterferien vom 15.3. bis 30.4. und vom 8.7. bis 14.10., der Student war im Laufe des Jahres nicht mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt.

 
Arbeitgeber A B
Befristung

15.3. bis 30.4.

(verlängert am 30.4. bis zum 30.6.)
8.9. bis 14.10.
Arbeitsentgelt monatlich 2.500 EUR 2.200 EUR
wöchentliche Arbeitszeit in Stunden 38,5 37
Versicherungsfreiheit

15.3. bis 29.4. aufgrund kurzfristiger Beschäftigung

KV, PV, RV, ALV

8.9. bis 14.10. als Werkstudent innerhalb der Semesterferien

KV, PV, ALV
SV-Zweige
DEÜV-Meldung an Minijob-Zentrale

Anmeldung: 15.3.

Abmeldung: 29.4.

Personengruppe: 110
 
Versicherungspflicht

vom 30.4. bis 30.6.

KV, PV, RV, ALV

8.9. bis 14.10.

RV
SV-Zweige
DEÜV-Meldung an Krankenkasse

Anmeldung: 30.4.

Personengruppe: 101

Anmeldung: 8.9.

Personengruppe: 106
DEÜV-Meldung an Krankenkasse Abmeldung: 30.6. Abmeldung: 14.10.
Beitragstragung in den versicherungspflichtigen SV-Zweigen

50 % Arbeitnehmer (Student); zzgl. 0,60 % Beitragszuschlag in der PV ab Vollendung des 23. Lebensjahres bei Kinderlosigkeit bzw. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag in der PV für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren sowie

50 % Arbeitgeber A

50 % Arbeitnehmer (Student) sowie

50 % Arbeitgeber B
[1]

S. Abschn. 2.

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